|
|
|
 |
 |
 |
 |
STATUTEN |
 |
|
|
Gasschutzkorps der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zug
Statuten
I. Name und Zweck
Art. 1 Die Mitglieder des Gasschutzkorps, die ein Korps der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zug (FFZ) bilden, unterstehen den Statuten sowie der Feuerwehrverordnung der FFZ. Daneben schliessen sie sich zur Pflege der Kameradschaft unter dem Namen „Gasschutzkorps“ nach Art. 60 ff. ZGB zu einem eigenen Verein mit Sitz in Zug zusammen.
II. Organisation
Art. 2 Die Organe des Vereins sind:die Generalversammlungder Vorstanddie Rechnungsrevisoren Art. 3 Die Generalversammlung (GV) wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens zwei Wochen im voraus schriftlich einberufen. Sie findet alljährlich im letzten Quartal des Jahres statt. Der Besuch der Generalversammlung ist für Aktivmitglieder obligatorisch.
Anträge zur Behandlung an der Generalsversammlung sind schriftlich und spätestens 10 Tage vorher an den Präsidenten einzureichen.
Art. 4 Die Generalsversammlung erledigt folgende Geschäfte (Traktanden):AppellWahl der StimmenzählerProtokollJahresbericht- des Präsidenten - des ChefsJahresrechung und RevisorenberichtFestsetzung des JahresbeitragesMutationen Wahl- des Präsidenten - des Chefs - des Standartenträgers - des übrigen Vorstandes - der RechnungsrevisorenErnennungen und EhrungenAnträgeVerschiedenes Art. 5 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Aktivmitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle Aktiv- und Ehrenmitglieder. Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme derjenigen über Neufaufnahmen, Statuenrevision und die Auflösung des Vereins, erfordern das absolute Mehr. Wahlen und Beschlüsse erfolgen, wenn nicht 1/3 der anwesenden Aktivmitglieder das geheime Verfahren verlangen, in offener Abstimmung. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident Stichentscheid.
Art. 6 Für die Genehmigung oder Änderung der Statuten, für Neuaufnahmen und für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 – Mehrheit der Aktivmitglieder notwending.
Art. 7 Ausserordentliche Generalversammlungen können von 1/3 der Aktivmitglieder schriftlich verlangt werden. Diese Versammlung ist innert 30 Tagen durchzuführen. Auch der Vorstand kann ausserordentliche Generalsversammlungen anordnen.
III. Vereinsleitung
Art. 8 Der Vorstand besteht aus:
dem Präsidenten dem Vizepräsidenten (Korpschef) dem Standartenträger dem Aktuar dem Kassier
Nach Bedarf kann der Präsident den Vorstand um ein bis zwei Beisitzer erweitern.
Art. 9 Den einzelnen Mitgliedern des Vorstandes sind folgende Aufgaben zugeordnet:
Der Präsident leitet die Versammlung und Vorstandssitzungen sowie die Geschäfte im allgemeinen. Er vertritt den Verein nach aussen, insbesondere gegenüber dem Vorstand der FFZ. Er unterzeichnet rechtsverbindlich.Der Vizepräsident ist in allen Teilen Stellvertreter des Präsidenten. Als Korpschef vertritt er das Gasschutzkorps gegenüber dem Kommando der FFZ.Der Standartenträger ist für die sachgerechte Aufbewahrung der Standarte verantwortlich. Gemäss Aufgebot übernimmt der Standartenträger bei entsprechenden Anlässen das Tragen der Standarte.Der Aktuar führt an allen Versammlungen und Sitzungen ein Protokoll und erledigt allfällige Korrespondenzen, die ihm vom Präsidenten übertragen werden.Der Kassier besorgt alle Kassengeschäfte. Auf Ende des Vereinsjahres schliesst er die Rechung ab und erstattet an der Generalversammlung Bericht. Mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung ist die Jahresrechnung den Rechnungsrevisoren zu Einsicht vorzulegen.Der Beisitzer unterstützt alle Vorstandsmitglieder; Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes übernimmt der Beisitzer dessen Funktionen. Art. 10 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, wobei der jeweils amtsältere Revisor ausscheidet. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten schriftlichen Bericht an die Generalversammlung. Der ausgeschiedene Revisor übernimmt für ein weiteres Jahr die Rolle des Ersatzmannes.
IV. Mitgliedschaft
Art. 11 Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.
Aktivmitglieder
Art. 12 Aktivmitglied des Gasschutzkorps kann jedermann werden, der die Eintrittbedingungen der Statuten der FFZ erfüllt. Nach bestandenem Rekrutenjahr kann der Kandidat in offener Abstimmung anlässlich der Generalversammlung definitiv in das Korps aufgenommen werden, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung der FFZ.
Art. 13 Austritte haben auf die Generalsversammlung zu erfolgen und sind dem Präsidenten 30 Tage im voraus schriftlich mitzuteilen.
Rechte am Vereinsvermögen bestehen für den Austretenden nicht.
Art. 14 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen. Ausschlussgründe können sein:
Nichtbefolgen der Dienstverpflichtungen oder BefehleUnkameradschaftliches Verhalten Rechte am Vereinsvermögen für den Ausgeschlossenen bestehen nicht.
Ehrenmitglieder
Art. 15 Mitglieder, die sich für das Korps ausserordentlich verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Der Jahresbeitrag für Ehrenmitglieder entfällt.
V. Finanzielles
Art. 16Das Vereinsvermögen wird zu Bestreitung der Vereins- Aktivitäten eingesetzt. Über die Verwendung entscheidet der Präsident und der Kassier gemeinsam. Ordentliche MitgliederbeiträgeDer Verein haftet für Schulden mit seinem Vermögen. Darüber hinaus haften die Mitglieder für Schulden des Vereins im Rahmen der Mitgliederbeiträge, jedoch höchstens bis Fr. 100.-- Beschlossen an der Generalversammlung vom 24.November 2000.
Gasschutzkorps Der Präsident Der Aktuar Martin Kümmerli Martin Bürgi
Art. 17 Bei einer Auflösung des Vereins entscheiden die anwesenden Aktivmitglieder über die Verwendung des Vereinsvermögens.
VI. Schlussbestimmung
Art. 18 Die vorliegenden Statuten ersetzten jene vom 30. November 1969 sowie die Änderung vom 28. November 1980 und treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.l
Beschlossen an der Generalversammlung vom 29. November 1985.
Gasschutzkorps Der Präsident Der Aktuar Stephan Weiss Karl Kipfer
Genehmigt, Zug, 10. April 1986
Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zug Der Präsident Der Sekretär Markus Meienberg Bruno Huwiler
|
|